Kindesunterhalt- Was schuldet ein Elternteil?
Redaktion (Zaber Bote):
Frau Hentschke, minderjährige Kinder können ihren Unterhaltsbedarf noch nicht durch eigene Erwerbstätigkeit decken. Wie sieht es aus, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht genug verdient, dass er ausreichend Barunterhalt leisten kann?
Rechtsanwältin Hentschke:
Beim minderjährigen Schüler geht die Rechtsprechung davon aus, dass er sich in vollem Umfang um seine Schulausbildung kümmern muss. Deshalb trifft hier den Barunterhaltspflichtigen Elternteil eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er muss gegebenenfalls seine ganze Arbeitskraft, auch über einen wöchentlichen Stundeneinsatz von 40 Stunden hinaus, einsetzen, damit er den Mindestkindesunterhalt zahlen kann. Verdient sich der Schüler noch durch Zeitungsaustragen ein Taschengeld dazu, darf er das behalten und muss sich dies selbstverständlich nicht auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen.
Unterhalt volljähriges Kind
Redaktion (Zaber Bote):
Frau Hentschke, steht einem volljährigen Kind trotz mehrjähriger Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung noch Unterhalt seiner Eltern zu?
Rechtsanwältin Hentschke:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Kind Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung. Das Kind seinerseits hat die Pflicht, mit Fleiß und Zielstrebigkeit seine Ausbildung in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.
Allerdings hat der BGH kürzlich aber durchaus auch eine 3-jährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch akzeptiert.
Im Einzelfall könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine ungelernte Aushilfstätigkeit das Bemühen des volljährigen Kindes um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes gesehen werden. Das Gericht hat dem Kind den Unterhalt zugesprochen.
Kann ein geschiedener Ehegatte vom Erben Auskunft verlangen?
Redaktion (Zaber Bote):
Frau Hentschke, haben eigentlich geschiedene Ehegatten Ansprüche am Vermögen ihres ersten Ehepartners nach dessen Tod?
Rechtsanwältin Hentschke:
Das ist eine gute und berechtigte aber sehr seltene Frage. Gesetzliche Ansprüche können auch noch Ehegatten haben, die bereits sehr lange vom Erblasser geschieden sind. Hierzu gehören beispielsweise Auskunftsansprüche. Es kann durchaus sein, dass beispielsweise die zweite Ehefrau und Erbin einem Auskunftsanspruch der ersten Ehefrau ausgesetzt ist. Diese hat wie gesagt auch wenn kein Testament oder eine andere erbrechtliche Verfügung zu ihren Gunsten vorliegt einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft gegenüber der zweiten Ehefrau. Allerdings nur dann, wenn zu ihren Gunsten ein Nachscheidungsunterhalt tituliert ist. Sie kann dann zur Ermittlung der Höhe der Haftungsmasse für ihre Unterhaltsansprüche von der zweiten Ehefrau und Erbin Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie über die Schenkungen des Erblassers an Dritte sowie die zweite Ehefrau und ähnliches verlangen. Und die zweite Ehefrau ist verpflichtet, ihr diese Auskunft in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erteilen. Und dieses Auskunftsersuchen kann durchaus weitergehende Ansprüche gegen die Erbin, nämlich solche auf Zahlung nach sich ziehen. Für die Unterhaltspflicht haftet nämlich der Nachlass.
Ausbildungsunterhalt- was schulden Eltern?
Redaktion (Zaber Bote):
Frau Hentschke, die Chancen der Kinder auf eine Aus- und Weiterbildung sind so vielfältig, dass sich Eltern sicherlich oft fragen müssen, wie viele Ausbildungen sie ihrem Kind eigentlich schulden. An was können sich Eltern heutzutage orientieren?
Rechtsanwältin Hentschke:
Ja, angesichts der Vielzahl an Möglichkeiten, die erwachsenen Kindern offen stehen, ist das eine begründete Überlegung. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung schulden, die dessen Neigungen gerecht wird und welche die Eltern auch bezahlen können. Macht ein Kind mehrere verschiedene Ausbildungen, ist wichtig ob es sich dabei um einen einheitlichen Ausbildungsweg handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten besteht. Die Kinder haben aber auch Pflichten, nämlich ihre Ausbildung zielstrebig und fleißig in angemessener Zeit zu absolvieren.
Übertragung der "Rente" bei der Scheidung kann wieder aufgehoben werden
Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach dem Versorgungsausgleichsgesetz:
Bei Scheidung einer Ehe ist der Versorgungsausgleich ("Rente") durchzuführen. Dabei kann folgende Regelung im Versorgungsausgleichsgesetz für die geschiedenen Personen sehr wichtig werden:
„Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.“
Das bedeutet, dass die Kürzung des Anrechts des überlebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann.
Da die Regelungen den Versorgungsausgleich betreffend jedoch kompliziert sind, empfehlen wir, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Erbrecht während eines Scheidungsverfahrens
Die Ehe begründet ein gesetzliches Erbrecht. Dieses entfällt nicht allein durch ein beim Familiengericht anhängiges Ehescheidungsverfahren. Ein überlebender Ehegatte kann also trotz laufendem Scheidungsverfahren noch Erbe werden. Das ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Erblasser selbst den Scheidungsantrag gestellt hat oder ausdrücklich dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt hat und die Ehescheidungsvoraussetzungen vorliegen. Will ein Ehegatte hier kein Risiko eingehen, ist ihm dringend zu raten, Unwägbarkeiten durch ein Testament auszuschließen.
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