Allgemeine Informationen
Die Ehegatten schulden einander Ehegattenunterhalt.
Es gibt den Trennungsunterhalt, der während einer Trennung, aber noch bei bestehender Ehe bezahlt wird und den Geschiedenen-Unterhalt, auch "nachehelicher Unterhalt" genannt.
Es ergeben sich durchaus verschiedene Regelungen in Bezug auf den finanziellen Ausgleich unter Eheleuten.
Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten.
Für die Berechnung des Unterhalts ist die Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten maßgeblich.
Zu den Einkommensarten zählen z.B. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.
Von dem jeweiligen Einkommen werden die Belastungen (Steuern und Sozialabgaben, Zinsen für die Finanzierung des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung) abgezogen.
Von dem ermittelten Einkommen werden berufsbedingte Aufwendungen und der Kindesunterhalt abgezogen.
Sodann wird das Einkommen des Unterhaltberechtigten ermittelt.
Kümmert sich der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte um die gemeinschaftlichen Kinder, so ist er je nach Fall verpflichtet, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen.
Unsere Empfehlung:
Da jeder Lebenssachverhalt unterschiedlich ist und auch jede Ehe unterschiedlich verläuft, empfiehlt es sich in jedem Fall, sich durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) beraten zu lassen.
Folgende Fragen sind rechtlich zu klären:
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt
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